Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
BauGB · Baugesetzbuch
§ 65 BauGB – Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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