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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 65 BauGB – Hinterlegung und Verteilungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.

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