Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 49 BauGB – Rechtsnachfolge

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten