Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 176a BauGB – Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.

(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.

(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 176a BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 176a BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten