Zum Inhalt springen
Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 46 BAföG – Antrag

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

  • 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
  • 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
  • 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
  • 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
  • 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3

vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Rechtsprechung zu § 46 BAföG

18 Entscheidungen zitieren § 46 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 5 C 8.23 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die durch § 46 Abs. 3 BAföG begründete Verpflichtung, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben (Formblattzwang), bewirkt, dass das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss. 2. …
  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2014 – 5 C 8/13 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind. 2. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.03.2013 – 5 B 5/13, 5 B 5/13 (5 C 19/13) · 5. Senat

    Ausbildungsförderung; Erstattungsstreit

  • BVerwG, Beschl. v. 05.02.2013 – 5 B 82/12, 5 B 82/12 (5 C 8/13) · 5. Senat

    Erstattungsstreit; Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2005 – 1 BvR 2357/04 - - 1 BvQ 2/05, 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05 · 1. Senat

    Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit betr. den automatisierten Abruf von Kontenstammdaten; hier: Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 23/17 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Generalbundesanwalt nimmt im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine materielle Verwaltungstätigkeit wahr und ist insoweit keine "Behörde des Bundes" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. 2. Eine in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erteilte Weisung des Bundesjustizministers gegenüber dem Generalbundesanwalt ist als Aktenbestandteil der Ermittlungsakte des …

Weitere Entscheidungen zu § 46 BAföG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 BAföG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 BAföG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten