Zum Inhalt springen
Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 37 BAföG – Übergang von Unterhaltsansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

  • 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
  • 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

Rechtsprechung zu § 37 BAföG

9 Entscheidungen zitieren § 37 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e · 16. Zivilsenat

    Keine Erstausbildung durch Qualifizierung zum Rettungssanitäter

  • BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher …
  • BGH, Urt. v. 17.07.2013 – XII ZR 49/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, so hat das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung in vollem Umfang zu überprüfen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. …
  • BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 415/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853). 2. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein …
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 192/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).
  • EuGH, Urt. v. 15.01.2004 – C-433/01 · Fünfte Kammer

    Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer 2 - Unterhaltsverpflichtung - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des …

Weitere Entscheidungen zu § 37 BAföG suchen