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Zitierfest

AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

§ 83 AufenthG – Beschränkung der Anfechtbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83 AufenthG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 AufenthG? Zitiere den Wortlaut.“

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