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Zitierfest

AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

§ 65 AufenthG – Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 65 AufenthG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 65 AufenthG? Zitiere den Wortlaut.“

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