Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
§ 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
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