Zum Inhalt springen
Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 87d AsylG – Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 87d AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87d AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten