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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 84a AsylG – Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 84a AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 84a AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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