Zum Inhalt springen
Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 48 AsylG – Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer

  • 1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
  • 2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
  • 3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 48 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten