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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 17 AsylG – Sprachmittler

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 17 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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