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Zitierfest

ArbZG · Arbeitszeitgesetz

§ 24 ArbZG – Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 24 ArbZG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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