Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbZG · Arbeitszeitgesetz

§ 20 ArbZG – Beschäftigung in der Luftfahrt

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 20 ArbZG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 ArbZG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten