Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
ArbZG · Arbeitszeitgesetz
§ 20 ArbZG – Beschäftigung in der Luftfahrt
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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