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Zitierfest

ArbSchG · Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

§ 6 ArbSchG – Dokumentation

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Rechtsprechung zu § 6 ArbSchG

5 Entscheidungen zitieren § 6 ArbSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Sind die von der Einigungsstelle durch Spruch getroffenen Regelungen in mehreren Schriftstücken niedergelegt, erfordert § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, dass beiden Betriebsparteien jeweils alle Bestandteile des Spruchs zugeleitet werden. Fehlt es hieran, ist der Einigungsstellenspruch unwirksam. 2. Die von einer Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag "Gefährdungsbeurteilung" durch …
  • BAG, Beschl. v. 12.03.2019 – 1 ABR 48/17 · 1. Senat

    Leitsatz: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2012 – 6 PB 25/11 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist keine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG unterfällt.
  • BVerwG, Beschl. v. 27.08.2026 – 1 WB 33.26 · 1. Wehrdienstsenat

  • EuGH, Urt. v. 07.02.2002 – C-5/00 · Fünfte Kammer

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 …

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