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Zitierfest

ArbSchG · Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

§ 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Rechtsprechung zu § 15 ArbSchG

11 Entscheidungen zitieren § 15 ArbSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der …
  • BAG, Beschl. v. 08.11.2011 – 1 ABR 42/10 · 1. Senat

    (Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG - Unterweisung zum Arbeitsschutz)

  • BAG, Beschl. v. 08.11.2011 – 1 ABR 8/11 · 1. Senat

  • BAG, Beschl. v. 08.11.2011 – 1 ABR 1/11 · 1. Senat

  • BAG, Beschl. v. 08.11.2011 – 1 ABR 80/10 · 1. Senat

  • BAG, Beschl. v. 08.11.2011 – 1 ABR 49/10 · 1. Senat

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