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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 23 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Rechtsprechung zu § 23 ApoG

Eine Entscheidung zitiert § 23 ApoG.

  • BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – II ZB 8/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.

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