Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
§ 23 ApoG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 23 ApoG
Eine Entscheidung zitiert § 23 ApoG.
BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – II ZB 8/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.
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„Was regelt § 23 ApoG? Zitiere den Wortlaut.“