Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
§ 22 ApoG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.