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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 98 AO – Einnahme des Augenscheins

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 98 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 98 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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