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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 78 AO – Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beteiligte sind

  • 1. Antragsteller und Antragsgegner,
  • 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  • 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 78 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 78 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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