Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
AO · Abgabenordnung
§ 358 AO – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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