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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 348 AO – Ausschluss des Einspruchs

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Der Einspruch ist nicht statthaft

  • 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
  • 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
  • 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
  • 4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
  • 5. (weggefallen)
  • 6. in den Fällen des § 172 Absatz 3.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 348 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 348 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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