Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 323 AO – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 323 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 323 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten