Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 305 AO – Besondere Verwertung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 305 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 305 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten