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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 304 AO – Versteigerung ungetrennter Früchte

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

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