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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 302 AO – Wertpapiere

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 302 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 302 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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