Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
AO · Abgabenordnung
§ 302 AO – Wertpapiere
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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