Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 301 AO – Einstellung der Versteigerung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Absatz 4). Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 301 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 301 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten