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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 290 AO – Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

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