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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 24 AO – Ersatzzuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 24 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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