Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
AO · Abgabenordnung
§ 24 AO – Ersatzzuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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