Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
AO · Abgabenordnung
§ 187 AO – Akteneinsicht
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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