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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 113 AO – Auswahl der Behörde

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 113 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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