Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
AO · Abgabenordnung
§ 113 AO – Auswahl der Behörde
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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