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Zitierfest

AnfG · Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 5 AnfG – Rechtshandlungen des Erben

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2017.

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Rechtsprechung zu § 5 AnfG

Eine Entscheidung zitiert § 5 AnfG.

  • BGH, Beschl. v. 27.08.2014 – XII ZB 133/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit …

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