Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 63k AMG – Ausnahmen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.