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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 63k AMG – Ausnahmen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.