In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 63e AMG – Europäisches Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.