Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Aufgaben nach § 62 einen Stufenplan. In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem Stufenplan können ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 63 AMG – Stufenplan
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 63 AMG verweisen
- § 63i AMG – Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe
Rechtsprechung zu § 63 AMG
Eine Entscheidung zitiert § 63 AMG.
BSG, Urt. v. 03.07.2012 – B 1 KR 22/11 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Versicherte können Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag beanspruchen, wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist. 2. Versicherte erhalten keine ausreichende Arzneimittelversorgung zum Festbetrag, wenn bei ihnen die zu einem Preis bis zur Höhe des Festbetrags erhältlichen …
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