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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 52 AMG – Verbot der Selbstbedienung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die

  • 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
  • 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
  • 5. Sauerstoff sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 52 AMG

3 Entscheidungen zitieren § 52 AMG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 3 C 25/11 · 3. Senat

    Leitsatz: Das Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 3 ApBetrO <juris: ApoBetrO 1987>, § 52 Abs. 1 Nr. 2 AMG <juris: AMG 1976>), verletzt die Apotheker nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Das gilt auch nach Zulassung des Arzneimittel-Versandhandels durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003.
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 30/09 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung über ein Apothekenterminal genügt nicht den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 5 und 6 der Apothekenbetriebsordnung. 2. Die Bedienung des Apothekenterminals durch das Personal eines gewerblichen Dienstleisters verstößt gegen die Pflicht des Apothekers aus § 7 des Apothekengesetzes zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 31/09 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung über ein Apothekenterminal genügt nicht den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 5 und 6 der Apothekenbetriebsordnung. 2. Die Bedienung des Apothekenterminals durch das Personal eines gewerblichen Dienstleisters verstößt gegen die Pflicht des Apothekers aus § 7 des Apothekengesetzes zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.

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