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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 47b AMG – Sondervertriebsweg Diamorphin

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

(2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47b AMG verweisen

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