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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 42a AMG – Datenschutz

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung nach Artikel 41 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 durch den Prüfer oder nach Artikel 42 oder Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 durch den Sponsor unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 42a AMG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42a AMG? Zitiere den Wortlaut.“

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