Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 39a AMG – Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39a AMG verweisen
- § 10 AMG – Kennzeichnung
- § 11 AMG – Packungsbeilage
- § 39b AMG – Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
- § 39d AMG – Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
- § 63c AMG – Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen
- § 63d AMG – Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
- § 96 AMG – Strafvorschriften
- § 141 AMG
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