Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 20d AMG – Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20d AMG verweisen
- § 73 AMG – Verbringungsverbot
Rechtsprechung zu § 20d AMG
Eine Entscheidung zitiert § 20d AMG.
BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 3 C 5/17 · 3. Senat
Leitsatz: Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 20d Satz 1 AMG gilt nur für Ärzte, die das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anwenden und alle hierfür erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten selbst fachlich verantworten und nicht auf externe Stellen übertragen.
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