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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 20d AMG – Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20d AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 20d AMG

Eine Entscheidung zitiert § 20d AMG.

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 3 C 5/17 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 20d Satz 1 AMG gilt nur für Ärzte, die das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anwenden und alle hierfür erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten selbst fachlich verantworten und nicht auf externe Stellen übertragen.

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