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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 20 AMG – Anzeigepflichten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 AMG

Eine Entscheidung zitiert § 20 AMG.

  • EuGH, Urt. v. 16.04.1991 – C-347/89 · Dritte Kammer

    Freistaat Bayern gegen Eurim-Pharm GmbH. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Einfuhr von Arzneimitteln.

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