Zum Inhalt springen
Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 16 AMG – Begrenzung der Herstellungserlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 AMG verweisen