Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 16 AMG – Begrenzung der Herstellungserlaubnis
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.