AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 142b AMG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 142b AMG? Zitiere den Wortlaut.“