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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 103 AMG

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Für Arzneimittel, die nach § 19a oder nach § 19d in Verbindung mit § 19a des Arzneimittelgesetzes 1961 am 1. Januar 1978 zugelassen sind oder für die am 1. Januar 1978 eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I S. 1163) als erteilt gilt, gilt eine Zulassung nach § 25 als erteilt. Auf die Zulassung finden die §§ 28 bis 31 entsprechende Anwendung.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 103 AMG

Eine Entscheidung zitiert § 103 AMG.

  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 3 C 10/10 · 3. Senat

    Leitsatz: Der pharmazeutische Unternehmer kann sich auch noch nach Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist auf die Zulassung des Arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat (§ 105 Abs. 4c AMG <juris: AMG 1976>) berufen, solange das Nachzulassungsverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist.

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