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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 42 AktG – Einpersonen-Gesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 42 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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