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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 316 AktG – Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 316 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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