Zum Inhalt springen
Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 307 AktG – Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 307 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 307 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten