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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 29 AktG – Errichtung der Gesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 29 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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