Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
AktG · Aktiengesetz
§ 29 AktG – Errichtung der Gesellschaft
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 29 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 29 AktG? Zitiere den Wortlaut.“