Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
AktG · Aktiengesetz
§ 28 AktG – Gründer
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 28 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 28 AktG? Zitiere den Wortlaut.“