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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 191 AktG – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 191 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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